Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission (KOM) Vorschläge zur Bürokratieentlastung von Unternehmen. Bestandteile dieser Vorschläge sind insbesondere zwei Änderungs-Richtlinien (ÄnderungsRL) als Bestandteil des sogenannten Omnibus 1. Die ÄnderungsRL #1 (COM(2025) 81 final) behandelt Änderungen der AbschlussprüferRL (Richtlinie 2006/43/EG), der BilanzRL (Richtlinie 2013/34/EU), der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) und der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760). Formal getrennt davon werden Vorschläge zur Verschiebung des zeitlichen Anwendungsbereich der CSRD und der CSDDD in der ÄnderungsRL #2 (COM(2025) 80 final). Zudem wurden im Rahmen des Omnibus 1 FAQs und ein sog. Commission Staff Working Document mit Erläuterungen veröffentlicht. Die Vorschläge haben u.a. das Ziel, Vereinfachungen bei den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erreichen.
Die Veröffentlichung dieser Vorschläge gilt als Auftakt zu den Verhandlungen für den Gesetzgebungsprozess zwischen dem Europäischen Ministerrat und dem Europäischen Parlament. Diese EU-Institutionen müssen sich im Hinblick auf die Vorschläge einigen, damit die finalen Änderungsvorschriften im EU-Amtsblatt veröffentlicht und zu geltendem EU-Recht werden können. Die KOM hat eine zügige Verabschiedung angeregt, um insb. den Unternehmen der 2. Kohorte ausreichend Vorbereitungszeit zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu geben und um insgesamt mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
Folglich können die Vorschläge im Gesetzgebungsprozess noch geändert werden. Da es sich bei den zwei ÄnderungsRL des Omnibus 1 um EU-Richtlinien handelt, müssen EU-Mitgliedstaaten die Änderungen in nationales Recht umsetzen. Zudem kündigte die KOM an, das ESRS Set 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) zu überarbeiten. Dies soll möglichst schnell geschehen, spätestens ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der ÄnderungsRL #1).
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