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Das BMWi hat sich noch einmal schriftlich zu der Ermessensausübung des BAFA geäußert. Hiernach geht das BAFA bei seinen im kommenden Jahr startenden Überprüfungen von einem ernsthaften Bemühen der Unternehmen aus, wenn diese zwar die Frist 5. Dezember versäumt haben sollten, das Energieaudit aber bis Ende April 2016 abschließen.

Das BMWi erkennt noch einmal ausdrücklich an, dass es einem Teil der betroffenen Unternehmen aufgrund begrenzter Beraterkapazitäten und trotz ihres Bemühens nicht möglich gewesen sei, das Energieaudit rechtzeitig zum 5. Dezember abzuschließen. Ein Versäumnis der Frist habe jedoch nicht automatisch ein Bußgeld zur Folge.

Das für den Vollzug zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird Anfang des Jahres 2016 mit der Einleitung von Stichprobenkontrollen beginnen. Unternehmen, die ein Energieaudit z. B. wegen des Beraterengpasses erst nach der Frist abschließen konnten und die Gründe hierfür gegenüber dem BAFA glaubhaft darlegen können, müssen in der Regel nicht mit einem Bußgeld rechnen. Das Energiedienstleistungsgesetz sanktioniert nur ein verschuldetes Fristversäumnis.

Aber: Das BMWi weist ausdrücklich darauf hin, dass auf Seiten des BAFA die Ermessensspielräume umso geringer sind, desto länger die Frist überschritten ist. Wer bis Ende April 2016 kein Energieaudit nachweisen kann, werde sich in der Regel nicht mehr auf einen objektiven Hinderungsgrund berufen können.

Quelle: DIHK (850290)