Energieaudit 16247-1
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Weniger ist mehr: Kosten reduzieren – Effizienz steigern
Gesetzliche Pflichten erfüllen.
Alle Benefits nutzen.
Das EDL-Gesetz verpflichtet seit 2015 alle Nicht-KMU zur Durchführung eines Audits nach DIN 16247-1. Per Gesetz befinden wir uns in 2019 aktuell bereits in der zweiten Periode der Erfassung. Es gibt dazu neue Anforderungen der BAFA aber auch zusätzliche Benefits, die Unternehmen mit Energieeinsparung und Kosteneffizienz nutzen können.
EDLG Pflichten erfüllen
Kosten senken
Effizienz steigern
Ressourcen einsparen
Ablauf eines Energieaudits DIN EN 16247-1
1. Auditschritt
Systematische Erfassung von Energieeinsatz / Verbrauchsstruktur
2. Auditschritt
Analyse von Einsparpotentialen mit Hilfe von Vergleichsbetrachtungen
3. Auditschritt
Bewertung von Maßnahmen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
4. Auditschritt
Dokumentation von Datenerhebung, Analyse & Ergebnissen im Auditbericht
FAQ
Energieaudit 16247-1
Das Verfahren von Energieaudits nach DIN 16247-1 und auch weitere Prozesse im europäischen Verbund sind oft komplex und es stellen sich viele Fragen. Wir haben für Sie einen Teil dieser Fragen mit Antworten versehen. Es soll Ihnen damit gelingen erste, wichtige Informationen aufzunehmen und gerne Detailfragen an uns zu stellen.
Energieaudit - Allgemeines / Anforderungen
Das Energieaudit ist ein wichtiges Instrument, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Energiekosten festzustellen. Durch die Ermittlung, in welchen Bereichen im Unternehmen wieviel Energie verbraucht wird, ist erkennbar, an welchen Stellen Einsparpotenziale bestehen. Der wirtschaftliche Nutzen des Energieaudits ist daher als hoch einzuschätzen.
Mindestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre ist ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen. Der Erfüllungszeitpunkt des ersten Energieaudits war der 05.12.2015. Die zweite Verpflichtungsperiode und die dazugehörigen Wiederholungsaudits stehen nun an. Große Unternehmen sind nach §§ 8 – 8d EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) hierzu verpflichtet.
Das BAFA ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die zur Durchführung von Energieaudits berechtigt sind (Energieauditorenliste) beauftragt. Diese Personen müssen über die erforderliche Qualifikation nach § 8b EDL-G verfügen.
Um den Energieauditoren die Durchführung der Energieaudits zu erleichtern, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Leitfaden erstellt. Er dient den Energieauditoren als Anwenderhilfe zur Erstellung von Energieauditberichten nach DIN EN 16247-1.
Zu den Grundlagen und allgemeinen Fragestellungen der Unternehmen rund um die Auditierungspflicht bietet das Merkblatt für Energieaudits weitere Informationen.
Zum systematischen und zielgerichteten Erfahrungsaustausch kann es zudem förderlich sein, sich untereinander zu vernetzen, etwa im Rahmen der „Initiative Energieeffizienz-Netzwerke“.
Die Anforderungen an Energieaudits sind in § 8a des EDL-G geregelt. Das Energieaudit muss nach § 8a Absatz 1 Nr. 1 EDL-G insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen.
Gemäß der DIN EN 16247-1 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.
Die weiteren grundsätzlichen Anforderungen an Energieaudits sind in § 8a EDL-G und im Merkblatt des BAFA beschrieben.
Zielgruppe - Wer ist betroffen / freigestellt?
Betroffen sind alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung der EU sind. Diese Nicht-KMU sind verpflichtet, ein Energieaudit erstmals bis zum 5. Dezember 2015 und gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits alle vier Jahre ein weiteres durchzuführen.
Von der Durchführung eines Energieaudits sind nach § 8 EDL-G Unternehmen freigestellt, die entweder
1. ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder
2. ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)
erfolgreich eingeführt haben.
Durchführung – wie oft und wann?
Das Energieaudit muss erstmals bis zum 5. Dezember 2015 und danach, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, alle vier Jahre durchgeführt werden. Diese Frist von vier Jahren gilt unabhängig davon, ob das Energieaudit vor oder nach dem 05. Dezember 2015 durchgeführt wurde.
Beispiel:
Durchführung Energieaudit am 15. November 2015, nächstes Energieaudit spätestens zum 15. November 2019.
Durchführung Energieaudit am 15. März 2016, nächstes Energieaudit spätestens zum 15. März 2020. Obgleich die Fertigstellung dieses Energieaudits verfristet ist und damit die Prüfung zur Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach sich zieht, richtet sich die Berechnung der Vier-Jahres-Frist nach dem Durchführungsdatum des Energieaudits.
Geltungsbereich - Partnerunternehmen / Multisite
Nur eigenständige Unternehmen mit weniger als 25 % eigener Beteiligung an einem anderen Unternehmen oder fremder Beteiligung am eigenen Unternehmen können bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte isoliert betrachtet werden. Unternehmen, welche mit anderen Unternehmen verbunden oder ein Partnerunternehmen eines anderen Unternehmens sind, müssen vollständig oder anteilsmäßig die Werte der anderen Unternehmen berücksichtigen.
Von einem Partnerunternehmen spricht man, wenn das eigene Unternehmen einen Anteil von mindestens 25 % aber nicht mehr als 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen hält oder ein anderes Unternehmen mindestens 25 % aber nicht mehr als 50% am eigenen Unternehmen hält. Bei der Ermittlung des KMU-Status werden bei Partnerunternehmen die Mitarbeiterzahlen und Finanzangaben des anderen Unternehmens nur anteilsmäßig einbezogen.
Von verbundenen Unternehmen spricht man bei Unternehmen, die eine Unternehmensgruppe bilden durch unmittelbare oder mittelbare Kontrolle der Mehrheit des Kapitals bzw. der Stimmrechte an einem Unternehmen durch ein anderes Unternehmen oder aufgrund der Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben. In diesem Fall sind bei der Ermittlung des KMU-Status die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100 % einzubeziehen.
Multisite Verfahren im Konzern
Bei der Ausweitung des Multi-Site-Verfahrens auf Partner- und/oder verbundene Unternehmen ist grundsätzlich folgendes zu beachten:
Ermittlung des gesamten Energieverbrauchs aller teilnehmenden Unternehmen (100 % des Endenergieverbrauchs)
Die 90 %-Regel ist hierbei nur auf jedes einzelne rechtlich selbstständige Unternehmen anwendbar, jedoch (im Erstaudit) nicht auf die Unternehmensgruppe
Zusammenfassung möglicher vergleichbarer Standorte in Clustern und Anwendung der Quadratwurzelregelung zur Bestimmung der repräsentativen Anzahl an zu untersuchenden Standorten.
Pflichten - Stichproben / BAFA Meldung / Umsetzung
Stichproben?
Das Verfahren der Nachweisführung ist in § 8c EDL-G geregelt. Wird ein Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle zur Nachweisführung aufgefordert, erfolgt der Nachweis über die Durchführung des Energieaudits über eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit durchgeführt hat.
Zur vereinfachten Nachweisführung hat das BAFA das Formular „Nachweis zur Durchführung des Energieaudits“ auf seiner Homepage eingestellt. Nach Abschluss des Energieaudits sollten Sie das Dokument unterschreiben und zu den Akten nehmen. Sofern Ihr Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle zum Nachweis aufgefordert wird, ist dieses unterzeichnete Dokument ggf. zusammen mit dem notwendigen Energieauditbericht hochzuladen.
Weitere Informationen, z. B. bezüglich der Nachweise bei Freistellungen, können dem „Merkblatt für Energieaudits“ (Punkt 5) entnommen werden.
BAFA-Meldung?
Nein. Unternehmen müssen dem BAFA nicht proaktiv die Durchführung des Energieaudits anzeigen, sondern sie werden vom BAFA im Rahmen der Stichprobenkontrolle angeschrieben.
Verpflichtung zur Umsetzung?
Nein, die Umsetzung von identifizierten Maßnahmen ist nicht verpflichtend und liegt in der Eigenverantwortung des Unternehmens. Ziel eines Energieaudits ist es zunächst, für entsprechende Transparenz hinsichtlich des Energieverbrauchs und möglicher Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in einem Unternehmen zu sorgen.
Quelle:
https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieaudit/energieaudit_node.html
Links - Hilfreiche BAFA-Informationen
Welche Links helfen weiter?
Energieaudit:
http://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieaudit/energieaudit_node.html
Leitfaden für Energieaudits:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&v=11
Merkblatt für Energieaudits
http://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_merkblatt.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
http://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/BJNR148310010.html
Elektronisches Formular EDL-G – Nachweisführung für Unternehmen
https://fms.bafa.de/BafaFrame/login
Benutzerleitfaden zur Definition von KMU
http://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_leitfaden_definition_kmu.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Energieauditorenliste
https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/audit-suche/
Über die visalvis
Die visalvis GmbH verfügt über ein Netzwerk an zugelassenen Auditoren und arbeitet aktiv für Sie zum bestmöglichen und preisbewussten Energieaudit. Mit digitaler Plattform wird für alle Beteiligten eine enorme Zeit- und Kosteneinsparung realisiert. Mit erfolgreichen Energieauditverfahren und der Erfahrung als Lead Auditoren im Energiemanagement, helfen wir gerne und können sicher auch eine Lösung für Ihre Branche anbieten.
Nehmen Sie gerne über das nachfolgende Formular, via Email unter info@visalvis.de schriftlich Kontakt zu uns auf oder einfach telefonisch unter T 06021/4391630.

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Ihre Vorteile eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1:
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